Zelte

Eine vor allem im ländlichen Bereich gängige Methode welche als echte Alternative zu einer festen Location zählt, ist der Einsatz von Zelten. Diese bieten die Möglichkeit einer frei wählbaren Örtlichkeit zum Veranstalten eines evênts. Falls – gemäß Veranstaltungskonzept – eine solche Überdachung in Erwägung gezogen wird, bietet evênt die Möglichkeit die Organisation und Abwicklung des Zeltes zu übernehmen. Hierbei besteht ein großes Netzwerk an möglichen Lieferanten, was die Qualitäts- und Organisationsanforderungen erfüllt.

Zur Auswahl stehen Großzelte, sowie Partyzelte.

Großzelte bieten sich an für Veranstaltungen über 50 Leute. Diese Art von Zelten ist verfügbar in den Breiten 10,15,20 und 25 Metern und einer variablen Länge in 5 Meter Schritten. Die Seitenhöhen sind hierbei 2,40, 3,00 und 4,00 Meter. Erweiterungsmöglichkeiten gibt es mit separaten Thekenanbauten, welche es wiederum in den 5m Längenabschnitten in 3,00 oder 4,00 Meter Breite gibt.

Partyzelte eignen sich für kleinere Veranstaltungen und sind zumeist im Privatbereich häufig genutzt. Maße hierfür sind in der Breite 6,00 und 8,00 Meter und einer variablen Länge von 3 Meter Schritten. Die Seitenhöhe beträgt bei diesen Zelten 2,3 Meter. Sondermaße stellen sogenannte Pagoden dar, welche eine Grundfläche von 4 x 4 Meter oder 5 x 5 Meter haben.

Je nach Witterung und Außentemperatur empfiehlt es sich die genannten Zelte zusätzlich mit einer Heizung zu versehen. Alternativen bieten hierbei zentrale Heizungen die mittels Heizschlauch die Wärme im Zelt verteilen oder alternativ dezentrale Heizungen (Gebläse, Heizpilze, usw) welche Lokal aufgestellt werden.

Der Auf- und Abbau des Zeltes kann entweder in Eigenleistung erbracht werden – unter Begleitung eines erfahrenen Richtmeisters –  oder alternativ komplett beauftragt werden.

 

Zelte gelten als sogenannte fliegende Bauten, welche nach §76 der Musterbauordnung (MBO) bauliche Anlagen darstellen, die geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden.

Dies bedingt, dass hierfür keine Baugenehmigung eingeholt werden muss, sondern lediglich eine „befristete Ausführungsgenehmigung“. Dies bedeutet, dass beispielsweise das Zelt selbst genehmigungspflichtig ist und dies nicht bei jedem Einsatz neu erledigt werden muss. Allerdings ist es unerlässlich das aktuellste Prüfbuch inkl. der Ausführungsgenehmigung, der Gebrauchsabnahme sowie der original Bauvorlagen ständig parat zu haben, da im Falle einer unangemeldeten Prüfung dies vorgelegt werden muss.

Fliegende Bauten sind unter Umständen auch genehmigungsfrei und zwar wenn folgende Kriterien erfüllt sind (gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 MBO):