Imbisswägen
Als Alternative zum Partyservice besteht ebenfalls die Möglichkeit Essen mittels zusätzlicher Verkaufsstationen anzubieten. Diese Kategorie wird als Imbisswagen bezeichnet, welche ebenfalls motorisierte Verkaufsfahrzeuge, Verkaufsanhänger sowie Foodtrucks mit einschließt.
Die Imbisswägen sind oftmals universal einsetzbar, wodurch eine Vielzahl an Speisen zubereitet werden kann und zusätzlich sogar teilweise Getränke ausgeschenkt werden können. Weitere Möglichkeiten bieten sogenannte Spezialwägen, welche sich auf bestimmte Speisen spezialisieren. Zu Erwähnen sind hierbei beispielsweise:
- Pizza
- Burger
- Hähnchen
- Eis
- Länderspezifisch (z.b. Chinesisch, Mexikanisch, Griechisch, Thailändisch, usw.)
- Fisch
- Wurstwaren
- Crêpes
Bei dem Einsatz dieser Imbisswägen gilt es jedoch eine ganze Reihe an Richtlinien und Gesetzesvorgaben einzuhalten. Die wichtigsten sind nachfolgend aufgelistet:
Lebensmittelhygiene
Die Herstellung, Behandlung und in Verkehrbringen von Lebensmitteln zieht automatisch eine zivil- und strafrechtliche Haftung mit sich, falls dies nicht nach geltenden Regeln durchgeführt wird. Dies wird stichpunktartig durch Lebensmittel-Kontrolleure sichergestellt, welcher in der Lage ist eine Geldbuße bzw. sogar die Schließung durchzusetzen.
Folgende Lebensmittel bieten für Krankheitserreger eine sehr leichte Basis zur Vermehrung:
- Fleisch und Wurstwaren
- Milch und Milchprodukte
- Eier und Eierspeisen (insbesondere aus rohen Eiern)
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung (z.B. Sahne- torten)
- Fische, Krebse, Weichtiere
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
- Marinaden, Mayonnaisen und Saucen.
Um die Lebensmittelhygiene nicht negativ zu beeinflussen gibt es ebenfalls auflagen für das Servicepersonal welches im direkten Kontakt zu den Lebensmitteln steht. Ein schlichtes Tätigkeitsverbot gilt beispielsweise bei einer ganze Reihe an Krankheiten, unter anderem infektiöser Gastroenteritis, Typhus oder Paratyphus, Virushepatitis A oder E (Leberentzündung) und infizierten Wunden, oder einer Hautkrankheit welche sich auf die Lebensmittel verbreiten könnte. Hierbei ist es belanglos ob dies durch einen Arzt diagnostiziert worden ist, das alleinige vorliegen dieser Krankheiten (bzw. derer Erscheinungen) sind ausreichend für das Verbot.Details hierzu sind dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu entnehmen.
Im Umgang mit Lebensmitteln sind eine Reihe an Hygiene Regeln zu berücksichtigen:
- Nutzung von Einwegtüchern zum Hände trocknen
- Schmuckverbot sowie Schutzkleidungspflicht (bspw. Kopfhaube, Kittel, Einmalhandschuhe)
- Kein direktes Husen/Niesen auf die Lebensmittel
- Hände waschen
Lebensmittelhygieneschulung
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) schreibt nach §4 vor, dass sämtliches Personal ohne Berufsausbildung in der Lebensmittelbranche an einer sogenannten Lebensmittelhygieneschulung mit Erfolg teilgenommen haben. Diese wird durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) geschult.
Inhalt dieser Schulung sind die wichtigsten Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetze zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden und vor Täuschung und Irreführung.
Hygienerecht
Nachfolgende Vorschriften sind die maßgeblichen im Hygienerecht:
- VO (EG) 178/2002
- VO (EG) 852/2002
- VO (EG) 853/2004
- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
- Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV 2001)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Hierunter ist unter anderem geregelt, welche Anforderungen an den Standort eines mobilen Imbisswagens gestellt werden. Diese müssen befestigt und staubarm sein, was beispielsweise durch Beton, Asphalt, einer festen Grasnarbe oder Pflaster erreicht wird. Wünschenswert ist ein Anschluss an das öffentliche Trink- und Abwassernetz, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Alternativ können die beiden Wassersorten durch ausreichend dimensionierte Behälter gelagert werden. Die Trinkwasserbehälter, sowie sämtliche Schläuche für das Frischwasser müssen jedoch gekennzeichnet sein (zB. das GVGW-Prüfzeichen aufweisen) und im allgemeinen aus „Lebensmittel geeignetem lichtundurchlässigen Material“ bestehen. Durch behördliche Kontrollen wird dies sichergestellt. Es ist gleichfalls ein Nachweis gemäß TrinkwV 2001 mit sich zu führen, welcher die Trinkwasserqualität bestätigt.
Die in der Umgebung befindlichen Sanitäreinrichtungen müssen fließend warmes und kaltes Wasser genauso aufweißen, wie „Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände“ (zB. Seife und Einweghandtücher). Der Abfall in diesen Einrichtungen muss ebenfalls hygienisch ausgelegt sein, wodurch ein Deckel, eine regelmäßige Reinigung sowie Entleerung unverzichtbar sind.
Weitere Bestimmungen, insbesondere für mobile Verkaufseinrichtungen sind beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern (VLÜA) ersichtlich.
Insbesondere die Anforderungen an
- Vermeidung des Risikos der Kontamination (bspw. Durch Tiere und Schädlinge)
- Persönliche Hygiene
- Anforderungen an Materialien und Oberflächen
- Entsorgung von gesundheitlich bedenklichen Stoffen und Abfälle
- Haltung und Überwachung von Temperaturbedingungen / Kühlkette
Ergänzend hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Bescheingung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Abs. 4 IfSG
- Dokumentation der Belehrung (§ 43 Abs. 4 IfSG)
- Konzept zur Gefahrenidentifizierung und –bewertung (HACCP – Hazard Analysis und Critical Control Points) und die daraus für den Betrieb ergebenden Aufzeichnungen (Art. 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004)
- Bescheinigung der erfolgten Unterweisung des Servicepersonals in Fragen der Lebensmittelhygiene (gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kap. XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004)