Ausschank-equipment
Zur Verköstigung der Besucher ist ein abgestimmtes Verpflegungskonzept zusammen mit qualitativ hochwertigem Ausschankequipment die Basis eines erfolgreichen Neben der Funktionalität ist ebenfalls das Design ein wichtiges zu beachtendes Kriterium bei der Verwendung, Aufstellung sowie Positionierung des Equipments. Wie bei nahezu jedem Fachgebiet gilt es bei der Wahl des Ausschankequipment ebenfalls eine Reihe an gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Details hierzu sind beispielsweiße im Gaststättengesetz (GastG) niedergeschrieben.
Die Haupttheke wird dazu genutzt den größten Anteil der Besucher zu verpflegen. Zusätzlich zur Theke selbst, welcher in der Fachliteratur als POS (Abkürzung für „Point of Sales“, zu Deutsch Verkaufsort) deklariert ist, werden häufig Nebentheken oder Ausschankwägen eingesetzt.
Diese bieten die Möglichkeit besondere Speisen und Getränke anzubieten, um Besucherwege zu verkürzen, Wartezeiten zu reduzieren sowie die die Verkaufsmöglichkeiten örtlich zu entzerren. Bei der Positionierung in der Location gilt es entsprechend die Rettungswege zu berücksichtigen.
bietet hierfür folgendes Equipment an:
Ausschankwägen
Die mobile Variante des Ausschankequipments, welche direkt als Anhänger transportiert und somit frei positioniert werden kann. Die Wägen sind für den Direktvertrieb (POS) geeignet und dienen oftmals als Ergänzung zu Haupttheken oder als Offerte für besondere Getränke oder Speisen. Designtechnisch wird in den meisten Fällen das Branding einer Brauerei oder des Getränkedienstes verwendet. Inkludiert in die Ausschankwägen ist mindestens eine Kühlzelle, zum Teil mehrere Zapfanlagen, sowie Möglichkeiten zum Spülen. Ebenso mit inbegriffen ist eine Beleuchtung der Verkaufsfläche sowie der Kühlzelle. Das Equipment bietet einen Einsatzbereich für kleine bis Kleinst-Veranstaltungen sowie bis für Großveranstaltungen an.
Gemäß Hygienerecht wird eine Doppelspüle zum Reinigen von Gläsern sowie eine zusätzliche Spüle zum reinigen der Hände benötigt. Zudem gilt es eine Gefährdungsbeurteilung der Schankanlagen nach §3 Betriebssicherheits-Verordnung (BetrSichV) vorzuweisen, den nach einer erfolgten Montage einer Schankanlage muss dies durch eine befähigte Person geprüft werden (§ 10 Abs. 1 und Abs. 4 BetrSichV). Weiterhin muss diese Prüfung wiederkehrend (nach § 10 Abs. 2 und Abs. 4 BetrSichV) sowie dokumentiert (nach Maßgabe des § 11 BetrSichV) gewährleistet werden. Diese Aufzeichnungen sind am Betriebsort der Getränkeschankanlage zur Einsicht über einen angemessenen Zeitraum bereitzuhalten, mindestens jedoch bis zur nächsten Prüfung.
Wenn die Getränkeschankanlagen mobil, beispielsweise auf Festen eingesetzt werden, ist, soweit dies nach Art der Anlage erforderlich ist, ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.
Das derzeit geltende Lebensmittelrecht findet für Getränkeschankanlagen umfassend Anwendung. Getränkeschankanlagen sind danach so zu betreiben, dass die ausgeschenkten Getränke entsprechend § 3 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind. Zur Gewährleistung dieser Forderung ist jeder Unternehmer gehalten, alle Maßnahmen einzuleiten, die der Erfüllung des Grundsatzes aus § 3 LMHV dienen.
Die Einhaltung der Hygienegrundsätze ist gewährleistet, wenn sich die für den Getränkeschankanlagenbetrieb Verantwortlichen (Unternehmerin oder Unternehmer) an der Regelung der DIN 6650-Teil 6 orientiert. Danach ist eine tägliche Reinigung der Anlagenteile, die wechselseitig mit Luft und Getränk in Berührung kommen, erforderlich. Weiterhin ist die Einhaltung der von der Getränkegruppe abhängigen Reinigungsintervalle ein wichtiger Anhaltspunkt für hygienisch beanstandungsfreie Schankanlagen. Diese betragen:
Weiterhin zu beachten ist die Unverzichtbarkeit der Ausschankgenehmigung für eine öffentliche Veranstaltung. Diese wird auch Gaststättenerlaubnis oder Schankerlaubnis genannt und ist im in § 2 und § 12 des Gaststättengesetzes geregelt. Die Ausstellung erfolgt durch das zuständige Ordnungsamt des Veranstaltungsortes.
Zur Verköstigung der Besucher ist ein abgestimmtes Verpflegungskonzept zusammen mit qualitativ hochwertigem Ausschankequipment die Basis eines erfolgreichen evênts. Neben der Funktionalität ist ebenfalls das Design ein wichtiges zu beachtendes Kriterium bei der Verwendung, Aufstellung sowie Positionierung des Equipments. Wie bei nahezu jedem Fachgebiet gilt es bei der Wahl des Ausschankequipment ebenfalls eine Reihe an gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Details hierzu sind beispielsweiße im Gaststättengesetz (GastG) niedergeschrieben.
Die Haupttheke wird dazu genutzt den größten Anteil der Besucher zu verpflegen. Zusätzlich zur Theke selbst, welcher in der Fachliteratur als POS (Abkürzung für „Point of Sales“, zu Deutsch Verkaufsort) deklariert ist, werden häufig Nebentheken oder Ausschankwägen eingesetzt.
Diese bieten die Möglichkeit besondere Speisen und Getränke anzubieten, um Besucherwege zu verkürzen, Wartezeiten zu reduzieren sowie die die Verkaufsmöglichkeiten örtlich zu entzerren. Bei der Positionierung in der Location gilt es entsprechend die Rettungswege zu berücksichtigen.
evênt. bietet folgendes Equipment an:
- Theken
- Spüle
- Bürsten
- Tische
- Garnituren
- Zapfpistolen
- Durchlaufkühler
- Ausschankwägen
Ausschankwägen
Die mobile Variante des Ausschankequipments, welche direkt als Anhänger transportiert und somit frei positioniert werden kann. Die Wägen sind für den Direktvertrieb (POS) geeignet und dienen oftmals als Ergänzung zu Haupttheken oder als Offerte für besondere Getränke oder Speisen. Designtechnisch wird in den meisten Fällen das Branding einer Brauerei oder des Getränkedienstes verwendet. Inkludiert in die Ausschankwägen ist mindestens eine Kühlzelle, zum Teil mehrere Zapfanlagen, sowie Möglichkeiten zum Spülen. Ebenso mit inbegriffen ist eine Beleuchtung der Verkaufsfläche sowie der Kühlzelle. Das Equipment bietet einen Einsatzbereich für kleine bis Kleinst-Veranstaltungen sowie bis für Großveranstaltungen an.
Gemäß Hygienerecht wird eine Doppelspüle zum Reinigen von Gläsern sowie eine zusätzliche Spüle zum reinigen der Hände benötigt. Zudem gilt es eine Gefährdungsbeurteilung der Schankanlagen nach §3 Betriebssicherheits-Verordnung (BetrSichV) vorzuweisen, den nach einer erfolgten Montage einer Schankanlage muss dies durch eine befähigte Person geprüft werden (§ 10 Abs. 1 und Abs. 4 BetrSichV). Weiterhin muss diese Prüfung wiederkehrend (nach § 10 Abs. 2 und Abs. 4 BetrSichV) sowie dokumentiert (nach Maßgabe des § 11 BetrSichV) gewährleistet werden. Diese Aufzeichnungen sind am Betriebsort der Getränkeschankanlage zur Einsicht über einen angemessenen Zeitraum bereitzuhalten, mindestens jedoch bis zur nächsten Prüfung.
Wenn die Getränkeschankanlagen mobil, beispielsweise auf Festen eingesetzt werden, ist, soweit dies nach Art der Anlage erforderlich ist, ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.
Das derzeit geltende Lebensmittelrecht findet für Getränkeschankanlagen umfassend Anwendung. Getränkeschankanlagen sind danach so zu betreiben, dass die ausgeschenkten Getränke entsprechend § 3 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind. Zur Gewährleistung dieser Forderung ist jeder Unternehmer gehalten, alle Maßnahmen einzuleiten, die der Erfüllung des Grundsatzes aus § 3 LMHV dienen.
Die Einhaltung der Hygienegrundsätze ist gewährleistet, wenn sich die für den Getränkeschankanlagenbetrieb Verantwortlichen (Unternehmerin oder Unternehmer) an der Regelung der DIN 6650-Teil 6 orientiert. Danach ist eine tägliche Reinigung der Anlagenteile, die wechselseitig mit Luft und Getränk in Berührung kommen, erforderlich. Weiterhin ist die Einhaltung der von der Getränkegruppe abhängigen Reinigungsintervalle (1 Tag für Säfte etc., 1 bis 7 Tage für alkoholfreies Bier, 7 Tage für Bier, 7 bis 14 Tage für Wein, kohlensäurehaltige alkoholfreie Getränke, 30 bis 90 Tage für Grundstoff, hochprozentige alkoholische Getränke, 90 bis 180 Tage für Wasser) ein wichtiger Anhaltspunkt für hygienisch beanstandungsfreie Schankanlagen.
Weiterhin zu beachten ist die Unverzichtbarkeit der Ausschankgenehmigung für eine öffentliche Veranstaltung. Diese wird auch Gaststättenerlaubnis oder Schankerlaubnisgenannt und ist im in den Paragraphen 2 und 12 des Gaststättengesetzes geregelt. Die Ausstellung erfolgt durch das zuständige Ordnungsamt des Veranstaltungsortes.